AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma PFEFFEREDER, Glasbau – Glashandel GmbH
84347 Pfarrkirchen

§1 Allgemeines

I. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, also auch für künftige Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder vollständig ausgeführt worden sind. Der Inhalt der Auftragsbestätigung beschreibt abschließend unsere Verpflichtungen.
III. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts und handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberflächen und Farbe und ähnliches gegenüber dem Angebot oder Vertrag bleiben vorbehalten: Interferenz-Erscheinungen an planparallelen Scheiben sind produktionsbedingt und unvermeidbar und stellen keinen Fehler der Ware dar.
IV. Den Preisen liegen bei Angebot und Berechnung diese Maßeinteilungen zugrunde:
Bauglas wind von 1:1 cm gerechnet.
Gußglas, Kristall- und Isolierglas wird von 3:3 cm gerechnet.

§2 Preise, Zahlungsbedingungen

I. Bei unseren Preiskalkulationen setzten wir voraus, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
II. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung gilt, daß dann, wenn bei fester Preisvereinbarung eine Lieferung oder Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß fällig ist und sich Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderungen entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
III. Nicht veranschlagte Arbeiten werden ausschließlich etwaiger Auslösungen und Fahrtauslagen sowie Materialverbrauch zu Tagespreisen berechnet. Das Personal des Auftragnehmers erhält bei auswärtigen Arbeiten eine jeweils festzusetzende, mindestens jedoch die tarifliche Auslösung.
Im übrigen ist, sofern keine andere ausdrückliche Vereinbarung gilt, der Kostenvoranschlag unter der Voraussetzung aufgestellt, daß die Arbeiten an Arbeitstagen ohne Inanspruchnahme von Über-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsstunden ausgeführt werden, sollte der Besteller Arbeit an diesen Tagen wünschen oder schuldhaft veranlaßt haben, sind wir berechtigt, den uns hierdurch zusätzlich entstehenden Aufwand auch dann gesondert in Rechnung zu stellen, wenn uns der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt wurde.
IV. Die Zahlungen sind in bar an unseren Sitz zu leisten, und zwar ein Drittel der Auftragssumme bei Vertragsabschluß. Wir sind berechtigt, im angemessenen Umfang, im Zweifelsfalle aber jedenfalls entsprechend der ausgeführten Lieferung der Leistung Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
V. Gerät, der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Rabatte, auch wenn diese im Auftrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen sowie Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, wenigstens aber in Höhe von 8 % zu berechnen. Unser Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
VI. Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskont-, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
VII. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks, Wechsel oder andere Dokumente angenommen haben. Unsere Rechte aus §321 BGB bleiben unberührt.
VIII. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
IX. Wir sind berechtigt, etwaige von uns zu leistende Sicherheiten durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes, das Mitglied im Bundesverband deutscher Banken ist, zu erbringen.
X. Zahlungen werden nur dann anerkannt, wenn sie direkt an uns geleistet worden sind. Mitarbeiter unserer Firma sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie eine entsprechende gültige schriftliche Inkassovollmacht von uns vorzeigen können.

§3 Ausführung, Lieferung

I. Der Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, unser Betrieb.
II. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Ausführungs- bzw. Lieferfristen beginnen erst ab Abschluß des Vertrages und nach Eingang eventueller vom Besteller vorzulegender Unterlagen und nach Eingang der bei Vertragsabschluß geschuldeten Vorauszahlungen (Vergleich §2 IV). Liefertermine oder Lieferfristen gelten im Zweifel als nur unverbindlich vereinbart. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, gelten ursprünglich vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen nicht mehr sondern sind neu zu vereinbaren.
III. Halten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, eine vereinbarte Lieferfrist bzw. einen vereinbarten Liefertermin nicht ein, so hat der Besteller das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche gegen uns auf Ersatz des Verzögerungsschadens und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind in der Höhe begrenzt auf 10 % des Auftragswertes, es sei denn, die Nichteinhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
IV. Wir werden von unseren Verpflichtungen befreit, wenn die Lieferung durch von uns nicht zu vertretende, schwerwiegende Umstände verhindert oder verzögert wird, insbesondere im Falle von Schlechtwetter, Überschwemmungen, mit zumutbaren Anstrengungen nicht überwindbaren Materialbeschaffungsschwierigkeiten, erheblichen Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und ähnliches. In diesem Fall werden wir den Besteller unverzüglich schriftlich darüber unterrichten, daß uns aus welchen Gründen, die zeitweise Behinderung oder die Unmöglichkeit der Lieferung eingetreten ist. Ist eine solche Lieferverhinderung nur vorübergehend, so entfällt die Erfüllung des Vertrages für deren Dauer. Dauert sie länger als 2 Wochen, so haben der
Besteller und wir mangels anderweitiger Vereinbarung das Recht, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Bezieht sich eine solche Verhinderung auf eine fällige Lieferung, die Teil eines Vertrages über mehrere aufeinanderfolgende Lieferung ist, so besteht das Rücktrittsrecht nur für die fällige, nicht aber für die künftigen Lieferungen. Vorleistungen des Bestellers können nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung zurückgefordert werden.
Haben wir im Zeitpunkt einer solchen vorübergehenden oder dauernden Lieferverhinderung bereits einen Teil des Auftrages fertiggestellt, so ist der Besteller verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
V. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so enden Lieferfristen/Liefertermine spätestens zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so enden Lieferfristen spätestens mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller.
VI. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt.
VII. Wird bei von uns zu erbringenden Werkleistungen vom Besteller keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen, nachdem wir die Fertigstellung der Leistung ausdrücklich oder durch Übersendung der Schlußrechnung mitgeteilt haben. Nimmt der Besteller unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Besteller spätestens zu den in den beiden vorstehenden Sätzen bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

§4 Eigentumsvorbehalt

I. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel, Schecks oder sonstiger Dokumente, auch wenn der Preis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
II. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
III. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle die abgetretenen Forderung betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
IV. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an einer neuen Sache, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltswaren Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt.
V. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
VI. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
VII. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
VIII. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Androhung und Nachfristsetzung zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Grundstücke, Gebäulichkeiten und Räüme zu betreten, sowie alles für den Abtransport erforderliche zu tun. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dieses auch ausdrücklich schriftlich erklären oder wenn auf das Rechtsgeschäfts das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfts Anwendung findet.
IX. Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder der Besteller die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder wenn über das Vermögen des Bestellers das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§5 Gewährleistung, Haftung

I. Für die Ausführung aller unserer Lieferungen sind die Angaben unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Eine Überprüfung von Angaben des Bestellers durch uns findet nicht statt. Fehlerhafte Daten des Bestellers verpflichten uns nicht zu Ersatzleistungen.
II. Wegen der besonderen Eigenschaft unserer Ware, vor allem von Glas, ist jeder Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind sofort nach Kenntniserlangung in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Weiterbearbeitung, sonstiger Veränderung oder Veräußerung schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich um offensichtliche Mängel, so ist der Besteller verpflichtet, uns diese binnen 14 Tagen gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller die Ware erstmals tatsächlich besichtigen konnte oder zu dem der offensichtliche Mangel erstmals auftrat, anzuzeigen, andernfalls ist der Besteller wegen dieser Mängel mit allen Ansprüchen gegen uns ausgeschlossen; entsprechendes gilt für offensichtliche Fehlmengen oder offensichtliche Falschlieferungen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
III. Wenn ein Mangel reklamiert worden ist, kann eine Weiterverarbeitung der Ware, die Gegenstand der Reklamation ist, erst mit unserer Zustimmung erfolgen.
IV. Soweit nachstehend für bestimmte Produkte nichts anderes geregelt ist, leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Garantie-Erklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne weitere Verpflichtung weiter.
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Schaden auf Vorsatz Ansprüche oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht oder daß eine von uns abgegebene Zusicherungserklärung den Besteller gerade gegen das Risiko derartiger Schäden absichern sollte.
V. Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gilt, daß Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungsauschluß betrifft insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung, Gewährleistung, unerlaubter Handlung und Beschädigung fremden Eigentums, sowie Folgeschäden und gilt auch dann, wenn wir für einen Dritten einzustehen haben. Der Besteller hat in diesen Fäülen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

§6 Gefahrübergang, Versand und Fracht

I. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
II. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertretn haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§7 Besondere Bedingungen für Isolierglas ROTTALTHERM

I. Für das von uns gefertigte Isolierglas Rottaltherm leisten wir ab Lieferung oder ab Einbau durch uns auf 5 Jahre Garantie dafür, daß das Isolierglas weder durch Staubniederschlag noch durch Kondenswasserbildung im Luftzwischenraum unter normalen Voraussetzungen beeinträchtigt wird. Diese Garantie erlischt, wenn die Beeinträchtigungen auf schuldhaftes Verhalten des Bestellers oder auf von uns nicht zu vertretende Einwirkungen Dritter zurückzuführen sind. Je nach der Verwendung des Isolierglases sind unterschiedliche Einbauvorschriften zu beachten, so beispielsweise für den Einbau in Hallenbäder oder für den Einbau vor Heizkörpern. Jeder Besteller hat sich vor Einbau des Isolierglases über die im Einzelfall geltenden Verglasungsrichtlinien sowie die einschlägigen DIN-Normen und die sonstigen für den Einzelfall geltenden technischen Bestimmungen zu informieren. Für Isolierglas, das unter Verstoß gegen derartige Vorschriften eingebaut wurde, leisten wir keine Garantie.
II. Diese Garantie für von uns gerfertiges Isolierglas Rottaltherm verpflichtet uns nur, Ersatz für fehlerhafte Isolierglaseinheiten zur Verfügung zu stellen. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
III. Neben unserer Garantieverpflichtung bestehende vertragliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

§8 Weitere Bestimmungen

I. Sind Einzelbestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht.
II. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen.
III. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist 84307 Eggenfelden.
IV. Nebenabreden und Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann nur schriftlich abbedungen werden.

Glas Pfeffereder • Glasbau Glashandel GmbH
HRB 4459 – 14.07.1997 Amtsgericht Landshut
Geschäftsführer: Josef Pfeffereder, Marcus Pfeffereder

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